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Patentanwalt Dr. Thomas Meitinger

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Was sind Rentabilitäten und welche gibt es?


Patentanwalt
Dipl.Ing.(Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH)
Dr. Thomas Meitinger
LL.M. LL.M. MBA MBA M.A. M.Sc.


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Voraussetzungen einer Existenzgründung

Welche Rechte ergeben sich aus Ihrem Patent?

Was gilt bei einer Designanmeldung?

Vorsicht, Ihre eingetragene Marke ist in Gefahr!

Die wesentlichen Aspekte des Projektmanagements:

Die Grundlagen des Innovationsmanagements:

Grundlagen des Lean Startup

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Rentabilitäten

Eine Firma muss zumindest zumeist rentabel sein. Das heißt, die Firma muss mehr erwirtschaften als sie zu ihrem eigenen Unterhalt benötigt. Es muss daher ein Gewinn erzielt werden.

Der absolute Gewinn ist relativ wenig aussagekräftig. Der relative Gewinn ist eine sehr gute Messgröße, wie sinnvoll eine Unternehmung ist.

Ein Gewinn kann auf die unterschiedlichsten Größen bezogen werden, entsprechend können unterschiedliche Rentabilitäten erhalten werden.

Bei der Eigenkapitalrentabilität ist die Bezugsgröße das eingesetzte Eigenkapital.

Kann durch den Einsatz von Fremdkapital ein zusätzlicher Gewinn erzielt werden und ist der hierdurch erzielte Gewinn größer als der Zins zum Bezahlen des Fremdkapitals, so ergibt sich ein Leverage-Effekt.

Die Eigenkapitalrentabilität kann als Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals verstanden werden.

Die Fremdkapitalrentabilität ist die Verzinsung des Fremdkapitals.

Die Fremdkapitalrentabilität berechnet sich als Fremdkapitalzinsen/Fremdkapital.

Eigentlich handelt es sich bei der Fremdkapitalrentabilität nicht um eine Rentabilität, sondern um die durchschnittlichen Kosten für Fremdkapital für das betreffende Unternehmen.

Die Gesamtkapitalrentabilität beantwortet die Frage, wie rentabel arbeitet das eingesetzte Kapital in dem Unternehmen. Ist die Eigenkapitalrentabilität höher als die Gesamtkapitalrentabilität, so ergibt sich ein Leverage-Effekt. Dasselbe gilt, falls die Eigenkapitalrentabilität höher als die Fremdkapitalrentabilität ist.

Ein Unternehmen kann als eine Organisation zur Produktion von Gewinn betrachtet werden. Gibt man der Organsiation 100 Euro, so produziert die Organsiation 8 zusätzliche Euros, falls die Gesamtkapitalrentabilität 8% ist.

Die Höhe der Gesamtkapitalrentabilität kennzeichnet die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens.

ROCE ist die Abkürzung für "Return On Capital Employed“. ROCE kann verstanden werden, als der Gewinn auf das eingesetzte Kapital. Bei dem eingesetzten Kapital wird nur das Eigenkapital und das langfristig eingesetzte Kapital betrachtet.

Das ROCE ist zumeist mit dem Ebit gleichzusetzen. Das Roce wird daher vor Steuern berechnet.

Das ROCE ist daher ein Massstab für die Rentabilität des Gesamtkapitals eines Unternehmens.

Der Residualgewinn ist der Gewinn, der über das von Investoren erwartete bzw. geforderte hinausgeht. Hierbei sind die Opportunitätskosten zu berücksichtigen, also die Kosten, die sich ergeben, dass man eine bestimmte Anlage nicht gewählt hat.

Ein Investment sollte daher zumindest die Opportunitätskosten erwirtschaften. Erzielt das Unternehmen einen Gewinn darüber hinaus, stellt sich ein Residualgewinn ein.

Der ROI beschreibt die Rendite eines Investments, beispielsweise eines Projekts. Ist die Bezugsgröße das gesamte Unternehmen entspricht der ROI der Gesamtrentabilität.

Die Umsatzrentabilität kann auch als Return on Sales (ROS) bezeichnet werden. Der Gewinn wird hierbei durch den Umsatz geteilt.

Die Umsatzrentabilität ist ein Mass dafür, wie wirtschaftlich sie Umsatz erzeugt, so dass ein Gewinn aus der Umsatzerzeugung produziert wird.

Die Dividendenrendite berechnet sich als Dividende durch Aktienkurs.

Der Leverage-Effekt bezeichnet die Hebelwirkung des Fremdkapitals auf die Eigenkapitalrentabilität. Voraussetzung hierzu ist, dass die Gesamtkapitalrentabilität über der Zinsbelastung durch das Fremdkapitals liegt.

Jeder Angestellte und auch jeder Leiharbeiter ist zur Meldung einer Diensterfindung verpflichtet. Neben Erfindungen müssen auch technische Verbesserungsvorschläge gemeldet werden.

Organmitglieder, also Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, müssen nicht melden, da sie selbst die juristische Person des Arbeitgebers darstellen.

Freie Mitarbeiter müssen nicht eine Erfindung melden. Es ist daher empfehlenswert, mit freien Mitarbeitern eine Vereinbarung zu schließen, die diesen Punkt regelt.

Der Grund für das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ist in der Kollision von Arbeitsrecht und Patentrecht zu sehen. Das Arbeitsrecht fordert, dass ein Arbeitsergebnis, beispielsweise eine Erfindung eines Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber gehört. Immerhin hat der Arbeitgeber dafür durch das Gehalt bereits gezahlt und stellt die betrieblichen Rahmenbedingungen zur Verfügung, damit der Erfinder tätig sein konnte.

Andererseits bestimmt das Patentgesetz unmissverständlich, dass eine Erfindung seinem Erfinder gehört. Das Patentgesetz unterscheidet dabei nicht nach der jeweiligen Situation. Das Eigentum an der Erfindung steht dem Erfinder zu.

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen löst diesen Konflikt auf, wobei der Arbeitgeber das Eigentum an der Erfindung erwerben kann und der Arbeitnehmer erhält einen Vergütungsanspruch.

Der Ausgangspunkt der Erfindervergütung stellt die Erfindungsmeldung dar, in der der Erfinder seine Erfindung detailliert beschreibt.

Der Arbeitnehmer ist nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen verpflichtet, seinen Kenntnisstand über die Erfindung seinem Arbeitgeber mitzuteilen.

Dem Arbeitgeber ist die fertige Erfindung mitzuteilen, das heißt, sämtliche Details, die erforderlich sind die Erfindung nachzubauen, sind dem Arbeitgeber zu erläutern.

Ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber selbst erfinderisch ist, um die Erfindung zu verstehen, so ist die Erfindungsmeldung nicht ordentlich erfolgt und muss nachgeholt werden. Der Arbeitgeber muss in die Lage versetzt werden, die Erfindung derart zu beschreiben, dass er sie als Patentanmeldung beim deutschen Patentamt einreichen kann. Hierzu gehört, dass die Erfindung ausführbar ist.

Erkennt der Arbeitgeber wesentliche Mängel der Erfindungsmeldung, kann er vom Erfinder Nachbesserung verlangen. Der Erfinder ist in diesem Fall verpflichtet, die zusätzlichen Details mitzuteilen.

Der Erfinder muss die technische Aufgabe und die Lösungswege nachvollziehbar erläutern. Der Erfindungsmeldung sind geeignete technische Unterlagen beizufügen.

Außerdem sind die Vorteile und erforderlichenfalls die Beschränkungen der Erfindung zu beschreiben. Die Möglichkeiten der Anwendung sind zu erläutern.

Außerdem sind Angaben zu machen, die es ermöglichen die Erfindervergütung zu berechnen, insbesondere welcher Mitarbeiter mit welchem Anteil an der Erfindung beteiligt war.

Die Erfindungsmeldung sollte folgende Punkte aufweisen:

  • Titel der Erfindung: Im Titel sollte das wesentliche Thema der Erfindung aufgenommen werden.
  • Aufgabe: Das technische Problem, das es zu lösen galt, ist zu beschreiben. Dies sollte insbesondere vor dem Hintergrund des Stands der Technik erfolgen, also was wurde im Stand der Technik bislang nicht gelöst bzw. welches Problem hat der Stand der Technik übersehen?
  • Lösung des Problems: Beschreibung des Lösungswegs. Welche Vorteile ergeben sich hierdurch? Die Beschreibung der Erfindung kann insbesondere durch eine oder mehrere Zeichnungen erfolgen. Es ist auch anzugeben, welches Know-How des Unternehmens hierbei genutzt wurde.
  • Beschreibung der Erfindung: Wann wurde die Erfindung fertiggestellt? Wurde sie bereits Dritten offenbart (wann, wo und bei welcher Gelegenheit)? Wann soll das Produkt hergestellt werden? Sind Umgehungsmöglichkeiten denkbar?
  • Ausgangspunkt der Erfindung: Wurde die Erfindung durch ein firmeneigenes Projekt veranlasst?
  • Erkennen einer Verletzung: Kann die Anwendung der Erfindung an dem Produkt selbst erkannt werden? In diesem Fall ist eine Patentanmeldung geeignet, da eine Verletzung sofort erkannt werden kann. Andernfalls könnte die Erfindung als Geschäftsgeheimnis geheim gehalten werden.
  • Erfinder: Welche Beteiligten an der Erfindung gibt es?
  • Datum und Unterschrift: Die Erfindungsmeldung ist zu datieren und zu unterschreiben

Auf die nachfolgenden Punkte sollte eine Erfindungsmeldung eingehen:

  • Titel: Welche Bezeichnung würden Sie Ihrer Erfindung geben?
  • Zustandekommen der Erfindung: Wer stellte die Aufgabe oder hat sich der Erfinder die Aufgabe selbst gestellt?
  • Erfinder: Wer war zu welchem Anteil an der Erfindung beteiligt?
  • Veröffentlichungen: Sind Veröffentlichungen zu der Erfindung geplant?
  • Technisches Problem: Welches technische Problem löst die Erfindung?
  • Was gibt es bereits?: Welcher Stand der Technik gibt es und soll verbessert werden?
  • Lösungsweg: Auf welche Weise soll der Stand der Technik verbessert werden?
  • Nachteile: Welche Nachteile hat der Stand der Technik?
  • Aufgabe: Welche Aufgabe erfüllt die Erfindung. Bitte konkret die Aufgabe benennen, nicht nur angeben, die Nachteile des Stands der Technik zu überwinden.
  • Wie wird die Aufgabe erfüllt?: Welche konkreten Merkmale werden genutzt, um die Aufgabe zu erfüllen?
  • Kern der Erfindung: Was ist die Essenz der Erfindung? Was ist das wesentlich Neue der Erfindung?
  • Vorteile: Welche Vorteile ergeben sich aus der Erfindung?
  • Zeichnung: Beschreiben Sie Ihre Erfindung anhand einer oder mehrerer Zeichnungen
  • Verwertung: Welche Verwertungsmöglichkeiten der Erfindung bestehen?

Die Inanspruchnahme kann erklärt werden. Alternativ ergibt sich eine Inanspruchnahme durch Benutzung der Erfindung. Wird daher die Erfindung nicht innerhalb von 4 Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung freigegeben, gilt die Erfindung als in Anspruch genommen.

Gibt der Arbeitgeber andererseits bekannt, dass er die Erfindung nicht in Anspruch nehmen möchte, wird die Diensterfindung frei.

Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer frei verfügen.

Bei Markenverletzungen sind die Streitwerte stets hoch. Auch bei Streitigkeiten um vollkommen unbekannte Marken wird ein befasstes Gericht kaum einen geringeren Streitwert ansetzen.

Geht es um bekannte Marken werden gern auch sechsstellige Streitwerte angesetzt.

Unter der Annahme, dass Sie die Markenverletzung akzeptieren, müssen Sie jetzt noch ein Abschlussschreiben übermitteln. Andernfalls drohen weitere Anwaltskosten.

Wollen Sie sich jedoch wehren, müssen Sie einen Widerspruch einlegen. Dann wird die Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung bearbeitet.

Auf alle Fälle müssen Sie sich auf die Auflagen der einstweiligen Verfügung halten. Ansonsten droht Ihnen Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft.

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Das Patentamt prüft Ihre Marke auf Unterscheidungskraft und ob Ihre Marke ein Freihaltebedürfnis verletzt.

Ihre Marke ist unterscheidungskräftig, falls die beteiligten Verkehrskreise Ihre Marke als solche erkennen. Stellt Ihre Marke eine bloße Anpreisung dar, beispielsweise "Klasse" oder "Super" ist die Marke als Kennzeichnung der Herkunft des Produkts nicht erkennbar und damit ist Ihre Marke nicht unterscheidungskräftig.

Eine Marke verletzt ein Freihaltebedürfnis, falls durch die Marke Begriffe monopolisiert werden sollen, die auch von den Wettbewerbern zur Beschreibung Ihrer Produkte genutzt werden kann.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Patentamt nicht prüft, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt.

Einen Markenschutz haben Sie ab dem Tag, an dem Sie Ihre Anmeldung beim Patentamt eingereicht haben.

Wird jedoch die Anmeldung nicht eingetragen, weil Ihre Marke beispielsweise nicht unterscheidungskräftig ist oder ein Freihaltebedürfnis verletzt, ist tatsächlich zu keinem Zeitpunkt ein Markenschutz entstanden.

Der Markenschutz setzt daher voraus, dass Ihre Marke vom Patentamt akzeptiert wird und daher in das Register aufgenommen wird. Andernfalls entstand zu keinem Zeitpunkt ein rechtlicher Schutz.

Ist das Entstehen des sofortigen Markenschutzes wichtig, sollten Sie daher einen erfahrenen Patentanwalt mit der Durchführung des Eintragungsverfahrens beauftragen.

Stehen die Chancen für Ihre Marke schlecht, vom Patentamt in das Markenregister eingetragen zu werden, wird er Sie darauf hinweisen. In diesem Fall kann eventuell durch eine Anpassung der Waren und Dienstleistungen eine Eintragung dennoch ermöglicht werden.

Ja. Sie benötigen allerdings einen sogenannten Inlandsvertreter. Ein Inlandsvertreter ist insbesondere ein Patentanwalt.

Sie können das Aussehen der Marke nachträglich nicht mehr ändern.

Eine Änderung des Waren- und Dienstleistunsgverzeichnisses ist nur dahingehend möglich, dass Sie auf einzelne Waren und Dienstleistungen verzichten können.

Es ist nicht möglich, dass Waren und Dienstleistungen hinzugefügt werden.

Sie sollten daher mit großem Bedacht Ihre Anmeldeunterlagen ausarbeiten. Sind Sie sich nicht sicher, wäre die Beauftragung eines in Markenangelegenheiten erfahrenen Patentanwalts empfehlenswert.

Eine deutsche Marke entfaltet ihren rechtlichen Schutz ausschließlich in Deutschland. Eine Unionsmarke (europäische Marke) wirkt in jedem EU-Staat, also auch in Deutschland.

In Deutschland selbst stehen sich deutsche Marke und Unionsmarke ebenbürtig gegenüber.

Eine ältere deutsche Marke hat das bessere Recht gegenüber einer jüngeren Unionsmarke und andersherum.

Es ist daher nur die Frage, ob Sie auch im europäischen Ausland tätig sein möchten, oder ob Ihnen Deutschland als Tätigkeitsbereich genügt.

Eine deutsche Marke entfaltet nur in Deutschland ihren rechtlichen Schutz. Es kann eine deutsche Marke auch nicht auf einzelne Regionen, beispielsweise Bayern oder Berlin, beschränkt werden.

Auch wenn Sie nur in einer enzelnen Stadt in Deutschland ihre Marke benutzen, gilt das als rechtserhaltende Benutzung für das gesamte Gebiet Deutschlands.

Für eine deutsche Marke ist daher das gesamte Staatsgebiet Deutschlands der relevante rechliche Raum.

Eine Marke kann von einer natürlichen Person oder einem Unternehmen angemeldet werden.

Es kann daher jede juristische Person eine Marke anmelden, ebenso wie der Einzelkämpfer, der allein eine Marke aufbauen möchte.

Voraussetzung ist allerdings das die natürliche Person in Deutschland ihren Wohnsitz hat bzw. dass die juristische Person in Deutschland zumindest eine Niederlassung hat.

Andernfalls ist ein Inlandsvertreter zu benennen.

Das Anmelden einer Marke ist relativ günstig. Die Anmeldung einer deutschen Marke kostet gerade einmal 300 Euro, wobei drei Klassen von Waren und Dienstleistungen mit umfasst sind.

Eine europäische Marke kostet etwa das Dreifache. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass mit einer Unionsmarke ein sehr großer Wirtschaftsraum abgedeckt ist.

Werden zusätzliche Klassen benötigt, oder soll die Prüfung auf Eintragungsfähigkeit beschleunigt werden, fallen zusätzliche Kosten an.

Eine deutsche Marke ist sehr günstig. Eine Unionsmarke (europäische Marke) ist bereits erherblich teuerer.

Eine internationale Markenanmeldung erhöht nochmals die Kosten. Man sollte sich daher genau überlegen, welchen territorialen Schutz erforderlich ist.

Ist nicht daran zu denken, dass die eigene Geschäftstätigkeit ober das Staatsgebiet von Deutschland hinaus betrieben wird, genügt eine deutsche Marke.

Eine Marke kann im Laufe der Zeit einen großen Wert annehmen.

Eine erfolgreiche geschäftliche Tätigkeit durch qualitativ hochwertige Produkte und Dienstleistungen führt zu einem steigenden Markenwert.

Andererseits werden Sie es mit Trittbrettfahrern zu tun bekommen, die den guten Ruf ihrer Marke ausnützen.

Mit einer eingetragenen Marke können Sie sich wirksam gegen derartiges wettbewerbswidriges Verhalten schützen.

Es gibt Wortmarken, die aus einem oder mehreren Worten oder Zeichen bestehen. Außerdem können Sie eine Bildmarke anmelden lassen, die beispielsweise ein Logo darstellt. Es gibt auch die Kombination dieser Marken als Wort-/Bildmarke, bei der es zumindest einen Bildbestandteil und zumindest einen Wortbestandteil gibt. Außerdem gibt es Sonderformen wie die Farbmarke, die Hörmarke oder die Geruchsmarke, die aber in der Praxis eine sehr untergeordnete Rolle spielen.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Sie können eine Marke beim deutschen Patentamt oder beim EUIPO in Alicante beantragen. Natürlich können Sie auch in jedem anderen Land der Erde eine nationale Marke anstreben.

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll.

Eine Abmahnung dient dazu, eine Verletzung außergerichtlich zu beenden. Hierzu wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet sich der Verletzer zukünftig eine Verletzung zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung ist stets strafbewehrt, das heißt bei einer erneuten Verletzung wird eine Vertragsstrafe fällig.

Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren, das einen Verfügungsgrund benötigt, nämlich die Dringlichkeit. Es muss daher eine schnelle Entscheidung eines Gerichts dadurch begründet werden, dass die Angelegenheit eilt, da beispielsweise ansonsten ein Messeauftritt gestört wird. Ein einstweiliges Verfahren findet oft ohne Anhörung des Antragsgegners statt. Eine gewisser Schutz vor einer einstweiligen Verfügung kann die Hinterlegung einer Schutzschrift bedeuten.

Eine Marke können Sie für Waren und Dienstleistungen eintragen lassen. Sie können eine Marke auch für grundsätzlich unterschiedliche Waren und Dienstleistungen anmelden. Grundlage der Wahl der Waren und Dienstleistungen ist die Nizzaer Klassifikation.

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt einreichen. Hierzu ist eine Einspruchsbegründung erforderlich, in der Sie beispielsweise mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend machen.

Ist die 9-Monats-Frist bereits verstrichen, können Sie gegen ein Patent nur noch eine Nichtigkeitsklage geltend machen. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass eine Nichtigkeitsklage ein erhöhtes Kostenrisiko darstellt. Bei einem Einspruchsverfahren trägt unabhängig von dessen Ausgang jeder seine Kosten. Beim Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip, dass der Verfahrensverlierer die Kosten übernehmen muss.

Ein Gebrauchsmuster oder eine Marke kann durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden.

Voraussetzung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ist eine technische Erfindung. Außerdem muss Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein. Wollen Sie eine Software schützen lassen, ist das Problem der Technizität zu klären, da Software grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Neuheit: Eine Erfindung ist neu, falls sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde. Es darf daher kein Dokument erhältlich sein, das die Erfindung offenbart. Auch das Benutzen der Erfindung in der Öffentlichkeit kann neuheitsschädlich sein. Der Patentanwalt spricht in diesem Fall von einer offenkundigen Vorbenutzung.

Erfinderische Tätigkeit: Ihre Erfindung muss erfinderisch sein, das heißt sie darf für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend sein.

Neuheitsschonfrist: Das Gebrauchsmusterrecht kennt eine generelle Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen innerhalb einer 6-Monats-Frist.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Die besondere optische Ausgestaltung Ihres Produkts kann durch ein Designschutz gesichert werden. Es gibt dazu drei typische Wege.

Zum einen können Sie ein nationales Designrecht, insbesondere in Deutschland erwerben. Früher wurde das deutsche Designrecht als Geschmacksmuster bezeichnet.

Außerdem ist es möglich, ein europäisches Designrecht zu erwerben, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt wird. Dieses europäische Designrecht gilt für den ganzen EU-Raum.

Durch die geeignete Verwendung eines Designs erwerben Sie für kurze Zeit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Voraussetzungen für ein Designrecht sind Neuheit und Eigenart.

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll.

Eine Abmahnung dient dazu, eine Verletzung außergerichtlich zu beenden. Hierzu wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet sich der Verletzer zukünftig eine Verletzung zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung ist stets strafbewehrt, das heißt bei einer erneuten Verletzung wird eine Vertragsstrafe fällig.

Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren, das einen Verfügungsgrund benötigt, nämlich die Dringlichkeit. Es muss daher eine schnelle Entscheidung eines Gerichts dadurch begründet werden, dass die Angelegenheit eilt, da beispielsweise ansonsten ein Messeauftritt gestört wird. Ein einstweiliges Verfahren findet oft ohne Anhörung des Antragsgegners statt. Eine gewisser Schutz vor einer einstweiligen Verfügung kann die Hinterlegung einer Schutzschrift bedeuten.

Die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung wird zumeist nach den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst", die in ihrer ersten Fassung am 20. Juli 1959 veröffentlicht wurden. Hierbei wird von einem Lizenzsatz ausgegangen, beispielsweise 2%, der um einen Anteilsfaktor erniedrigt wird. Der Anteilsfaktor setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen, nämlich der Stellung der Aufgabe, der Lösung der Aufgabe und der Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb:

Stellung der Aufgabe: Stellte der Betrieb die Aufgabe oder hat sich der Arbeitnehmer selbst die Aufgabe gestellt?

Lösung der Aufgabe: Führte das betriebliche Know-How zur Erfindung?

Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb: Welche Position hatte der Erfinder? Ist er Entwicklungsingenieur oder sogar Entwicklungsleiter?

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt einreichen. Hierzu ist eine Einspruchsbegründung erforderlich, in der Sie beispielsweise mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend machen.

Ist die 9-Monats-Frist bereits verstrichen, können Sie gegen ein Patent nur noch eine Nichtigkeitsklage geltend machen. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass eine Nichtigkeitsklage ein erhöhtes Kostenrisiko darstellt. Bei einem Einspruchsverfahren trägt unabhängig von dessen Ausgang jeder seine Kosten. Beim Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip, dass der Verfahrensverlierer die Kosten übernehmen muss.

Ein Gebrauchsmuster oder eine Marke kann durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden.

Eine Wortmarke besteht nur aus Buchstaben, Zeichen oder Zahlen. Eine Wortmarke kann auch 2 oder mehr Worte bestehen.

Bei einer Marke handelt es sich um ein Recht des gewerblichen Rechtsschutzes. Durch die Marke erwirbt der Inhaber das ausschließliche Recht die Marke für die durch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis benannten Produkte zu verwenden.

Sie können einen Namen, also eine Marke in Duetschland oder für die EU schützen lassen. In Deutschland kostet eine Marke 300 Euro für drei Klassen. Jede weitere Klasse kostet zusätzliche 100 Euro.

Eine Unionsmarke, also europäische Marke für den EU-Raum, kostet 900 Euro für zwei Klassen, wobei jede weitere Klasse mit 150 Euro zu Buche schlägt.

Außerdem besteht die Möglichkeit eine IR-Markenanmeldung (internationale Markenanmeldung) vorzunehmen.

Grundsätzlich solange wie Sie wollen.

Eine Marke wird zunächst für 10 Jahre geschützt. Sie können den Markenschutz beliebig verlängern. Hierzu ist die Bezahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr erforderlich.

Eine Marke wird verletzt, falls Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren und einer jüngeren Marke besteht.

Eine Verwechslungsgefahr ist gegeben, falls die beteiligten Verkehrskreise die ältere mit der jüngeren Marke verwechseln könnten.

Eine Verwechslungsgefahr muss schriftbildlich, sprachlich und begrifflich untersucht werden. Es genügt, wenn sich aus einer Perspektive eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Das Symbol ® – das R im Kreis – kommt aus dem Markenrecht der USA.

Es ist daher nicht notwendig, dass Sie hinter Ihre deutsche oder europäische Marke das ® setzen.

Allerdings ist es Ihnen erlaubt, dieses Symbol zu nutzen. Sie müssen aber berücksichtigen, dass Sie dieses Symbol nicht für eine angemeldete Marke verwenden dürfen. Ihre Marke muss bereits eingetargen sein.

Ansonsten würde Sie unrichtigerweise das Symbol verwenden und könnten sich schadensersatzpflichtig machen.

DPMA und EPA sind Abkürzungen für Patentämter.

Mit DPMA ist das deutsche Patentamt gemeint. DPMA ist die Abkürzung für Deutsches Patent- und Markenamt.

EPA ist die Abkürzung für das Europäische Patentamt.

Es gibt außerdem noch das USPTO, das Us-amerikanische Patentamt.

Außerdem sitzt in Alicante das EUIPO, das für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist.

Sie erhalten das R im Kreis bei einem Windows-Rechner durch das Halten der Alt-Taste und die Eingabe der Zahlenkombination 0174.

Bei einem Mac führt das Halten der Alt-Taste und das Eintippen des R zu dem Symbol des kleinen R im Kreis.

Es zwingt Sie keiner eine Marke anzumelden. Es ist auch nicht grundsätzlich erforderlich, um mit einer Marke Ihre Produkte zu kennzeichnen, dass Sie sie als Marke angemeldet haben.

Allerdings können Sie auch dann Trittbrettfahrer nur schwer oder garnicht davon abhalten, an Ihren Erfolg teilhaftig zu werden.

Mit einer eingetragenen Marke kann der Markeninhaber alle Unternehmen, die seine Marke benutzen, verbieten dies auch zukünftig zu tun. Wettbewerbswidrig handelnder Konkurrenz kann somit schnell Einhalt geboten werden.

Es kann sogar noch schlimmer kommen. Wird Ihre Marke von einem Dritten eingetragen, kann der Dritte Ihnen die Benutzung Ihrer Marke verbieten. Dies können Sie nur erfolgreich kontern, falls Sie nachweisen, dass bereits vor Anmeldung dessen Marke Ihre Marke in erheblichem Umfang genutzt haben. Dieser Nachweis ist in aller Regel jedoch sehr schwierig.

Eine Abmahnung dürfen Sie nicht ignorieren. Falls Sie es dennoch tun, kann eine einstweilige Verfügung gegen Sie verwirkt werden und dieser müssen Sie Folge leisten. Es hilft dann auch nicht das Einlegen eines Widerspruchs, da ein Widerspruch keinen aufschiebenden Charakter hat. Das heißt, Sie müssen Ihre Geschäftstätigkeit mit der abgemahnten Marke zumindest unterbrechen.

Eine Abwehr einer Abmahnung kann beispielsweise darin bestehen, dass Sie eine Schutzschrift erstellen. Hierdurch verhindern Sie, dass eine einstweilige Verfügung ohne Berücksichtigung Ihrer Argumente erfolgt. Eventuell können Sie hierdurch auch vermeiden, dass eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergeht.

Nein. Bei Markenverletzungen werden sozusagen traditionell hohe Streitwerte angenommen.

Ein hoher angenommener Streitwert wird auch bei unbekannten Marken von den Gerichten nicht verringert.

Handelt es sich Marken, die offensichtlich benutzt werden oder bekannt sind, sind auch Streitwerte im sechsstelligen Bereich normal.

Ja. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren. Zum einen können Sie sich wehren. Voraussetzung hierfür ist, dass die einstweilige Verfügung sachlich falsch ist. Hierzu können Sie einen Widerspruch einlegen.

Sind Sie der Meinung, dass die einstweilige Verfügung imnhaltlich richtig ist, bleibt Ihnen nur noch durch die Abgabe einer Abschlusserklärung die Angelegenheit zu beeenden. Hierbei erklären Sie, dass Sie die Entscheidung der einstweiligen Verfügung akzeptieren und sämtliche Kosten übernehmen.

Know-How für den Erfinder

Feststellen des Ausgangspunkts

Der erste Schritt der Entwicklung eines Produkts muss sein, den Ausgangspunkt zu ermitteln. Welche Produkte bietet die Konkurrenz dem Markt an? Was wünscht der Markt eigentlich? Welche Ideen hat das eigene Unternehmen? Welches betriebliche Know-How besteht?

Diese und weitere Fragen sind zunächst zu klären, um eine ausreichende informatorische Basis zur Produktentwicklung zu schaffen.

Die Entwicklung einer Idee zur Gründung eines Unternehmens kann systematisch erfolgen. Hierbei sind drei wichtige Schritte zu beachten, nämlich die Festlegung der Eigenschaften des neuen Produkts, eine Suche nach bestehenden Ideen zu diesem Thema und das Erarbeiten auf Basis der recherchierten Informationen.



Festlegung der gewünschten Eigenschaften des neuen Produkts



Zunächst sollte festgelegt werden, welche Parameter bzw. Eigenschaften das zu entwickelnde Produkt erfüllen soll. Hierbei ist auch an die Unternehmenspolitik und die Unternehmensziele zu denken, denn das neue Produkt muss einen Beitrag zur Erreichung der Unternehmensziele leisten. Tut es das nicht, so passt das Produkt nicht in das Unternehmen.

Natürlich sollten die eigenen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Erfordert das Unternehmen umfangreiche Marketing-Massnahmen ist ein kleines Unternehmen überfordert und das Produkt wird dann nie zu einem Markterfolg. Das kann das Aus des Unternehmens bedeuten, denn die Aufwändungen in Form von Zeit und Geld führen zu keinen gegenüberstehenden Einnahmen. Die Produktentwicklung ist letzten Endes gescheitert.

Betrachten Sie sich Prognosen über die zukünftige Entwicklung des Markts. Es ist nicht sinnvoll, ein Produkt für einen schnell schrumpfenden Markt zu entwickeln. Wollten Sie eine High-Tech-Schreibmaschine entwickeln in einer zeit, in der gerade die PCs ihren Siegeszug starten, ist dies sicherlich wenig erfolgversprechend.



Systematische Suche nach zukunftsträchtigem Produkt



Zunächst sollte festgestellt werden, welche Kreativitätstechniken in diesem Fall sinnvollerweise anzuwenden sind.

Außerdem sind die Ideenquellen zu ermitteln, die genutzt werden können. Die entwickelten Ideen sind zu bewerten. Hierzu ist ein Bewertungssystem zu erstellen.

Nicht jede Idee kann sofort realisiert werden. Es werden Ideen gefunden oder entwickelt werden, die nicht sofort realisiert werden können. Allerdings kann es sich um Ideen handeln, die zu einem späteren Zeitpunkt wertvoll sein können. Diese Ideen sind abzuspeichern, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden können.



Realisierung

Die letzte Phase stellt die Realisierung dar. Hierbei sind zunächst die genauen Produkteigenschaften in einer Produktdefinition festzustellen.

Es is ein Pflichtenheft zu erstellen, außerdem ein Konzept zur Realisierung.

Interne Quellen: eine potenzielle Produktidee kann aus den unterschiedlichsten eigenen Quellen gefunden werden:



  • Vorschlagswesen: Aus dem Vorschlagswesen ergeben sich Vorschlage zur Produktionsoptimierung, zur Kostensenkung und zur Verbesserung der betrieblichen Verfahren. Neben diesen Vorschlägen werden auch Vorschläge eingereicht werden, die neue Produkte und Dienstleistungen betreffen. Es muss gründlich geprüft werden, welche Produktvorschläge sinnvoll sind.
  • Erfindungen: Erfindungen der eigenen Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Erfindung in Anspruch zu nehmen, das heißt, das Eigentum an der Erfindung zu übernehmen.
  • Ideenpool: Im Laufe der Zeit ergeben sich Ideen, die nicht sofort realisiert werden können. Diese Ideen sollten nicht in Vergessenheit geraten, sondern gesammelt werden. Ergibt sich eine neue Situation oder ändert sich die Unternehmensstrategie, kann eine bislang wertlose Idee einer raschen Realisierung zugeführt werden. Es sollte hierzu eine geeignete, vollständige und problemlos handhabbare Ideen-Dokumentation errichtet werden.
  • Produktanfragen: Die Kunden eines Unternehmens werden eventuell gezielt anch besonderen Produkten mit besonderen Eigenschaften nachfragen. Diese Anfragen sollten nicht einfach untergehen oder in Vergessenheit geraten. Es handelt sich um Feedback des Marktes, die zu Produkten führen können, die eine sehr gute Marktakzeptanz erreichen können.
  • Reklamationen: Beschwerden sind Kundgebungen über mangelhafte Produkte oder Dienstleistungen. Es ergeben sich so Hinweise, wie die eigenen Produkte und Dienstleistungen verbessert werden können.



Externe Quellen: Es können auch diverse externe Quellen genutzt werden, um zu Produktideen zu gelangen:



  • Kundenbefragung: Durch eine Befragung der Kunden können die relevanten Bedürfnisse ermittelt werden und daraus ein Anforderungsspektrum für ein geeignetes Produkt erstellt werden. Eine Kundenbefragung ist auch relevant, um das Marktpotenzial für ein geplantes Produkt zu ermitteln. Ergibt sich dabei eine zu geringe Nachfrage, sollte an ein anderes Produkt gedacht werden bzw. ein Redesign durchgeführt werden.
  • Forschungsaufträge: Der Markt erwartet zunehmend technisch ausgefeiltere und innovative Produkte. Es ist typischerweise für ein Unternehmen mit seinem betrieblichen Know-How nicht möglich, das benötigte Fachwissen und die erforderliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeit selbst zu leisten. Es ist daher sinnvoll, beispielsweise mit Hochschulen oder Universitäten Forschungskooperationen einzugehen, um schnell an aktuelle Forschungsergebnisse zu gelangen.
  • Erfinderbörsen: Auf Erfinderbörsen können die unterschiedlichsten Erfindungen gefunden werden. Typischerweise stehen diese zur Lizenzierung bereit.
  • Fremde Patente: Patente können genutzt werden, um festzustellen, welches Problem bislang nicht gelöst wurde. Fremde Patente können also dazu dienen, eigene Ideen zu entwickeln.
  • Marktanalysen: Mit einer Marktanalyse kann der potenzielle Kundenkreis, die möglichen Verkaufszahlen und der erzielbare Umsatz abgeschätzt werden. Hierdurch kann eine erfolgversprechende Verkaufs- und Preisstrategie ermittelt werden.
  • Wettbewerberanalyse: Es ist nicht selten, dass ähnliche Produkte von unterschiedlichen Unternehmen gleichzeitig auf den Markt gebracht werden. Die Produkte der Konkurrenz sollten genau im Vergleich zu den eigenen Produkten analysiert werden. Die Vorteile der Konkurrenz sollten zum Anlass genommen werden, um die eigenen Produkte fortzuentwickeln.
  • Trendstudien: Alle Produkte unterliegen der zeitlichen Änderung der Präferenzen des Markts. Beispielsweise gibt es Modeerscheinungen, Freizeittrends, sich änderndes Kaufinteresse. Diese Änderungen des gesamten Marktes müssen beachtet werden, um nicht plötzlich ein Produkt oder eine Dienstleistung zu haben, die nicht mehr die Bedürfnisse des Marktes erfüllt.



Aufgabe

Die Aufgabe ist der Ausgangspunkt der Problemlösung, nachdem man ermittelt hat, was es bereits an Realisierungen gibt bzw. welche Kundenbedürfnisse bestehen. Die Aufgabe stellt der Antrieb zur Lösungsfindung dar.

Die Aufgabe sollte nicht zu eng beschrieben werden, um einen Gestaltungsspielraum zu bewahren. Eine zu enge Aufgabe kann die Kreativität zu stark einschränken, wodurch die Neuartigkeit des Produkts leiden könnte.

Die Aufgabenstellung sollte neben der geforderten Problemstellung eine konkrete Aussage zur gewünschten Ausführungsform des zu ermittelnden Produkts aufweisen, um die bereits ermittelten Kundenbedürfnisse nicht zu verfehlen.



Die Aufgabenstellung kann eine unterschiedliche Detaillierung aufweisen:

  • Detailaufgabe: Eine streng vorgegebene Aufgabenstellung mit kurzen Meilensteinen. Es ist keine große Kreativität erforderlich.
  • Globale Aufgabe: Es werden lediglich die gewünschten Eigenschaften definiert. Es ist eine hohe Kreativität erforderlich. Es können keine kurzen Milestones mit vordefinierten Prüfkriterien bestimmt werden.



Aufgabentypen können aus Entwicklersicht in Neuentwicklungen, Variantenentwicklungen und Anpassungsentwicklungen unterteilt werden:



  • Neuentwicklung: Es werden alle produktspezifischen Merkmale neu definiert. Der Entwickler muss eine vollständig neue Entwicklung durchführen und dabei sämtliche Schritte eines Entwicklungsprozesses durchlaufen. Es ist nicht möglich auf bestehende Module zurückzugreifen. Bei einer Neuentwicklung wird daher eine bestehende Aufgabe mit einem neuartigen Produkt erfüllt oder es wird eine neue Aufgabe bearbeitet.
  • Variantenentwicklung: Bei einer Variantenentwicklung ist das Lösungsprinzip bereits vorhanden. Lediglich die konkrete Ausführungsform muss noch gefunden werden. Es kann auf eine bestehende Baureihengruppe zurück gegriffen werden.
  • Anpassungsentwicklung: Es handelt sich um eine reine Modifizierung eines bestehenden Produkts. Es sollen keine neuen Wirkprinzipien realisiert werden. Allenfalls kommen neue Teile zum Einsatz, die ein Redesign im geringen Umfang erfordern.



Aufgabe und Zielvorgabe

Die Aufgabe sollte möglichst genau formuliert werden. Die Aufgabe beschreibt das zu lösende Problem. Auf der Aufgabe aufbauend kann das Ziel formuliert werden.

Es gelingt nicht immer, dass die Aufgabenformulierung direkt zur Zielformulierung führt. Es kann erforderlich sein, dass die Aufgabe in Teilaufgaben zerlegt wird. Die Teilaufgaben ergeben eine übersichtliche Darstellung der zu lösenden Gesamtaufgabe.

Vorteilhaft an dieser Vorgehensweise ist die Identifikation komplexer Teilaufgaben. Auf diese können gezielt erforderliche Ressourcen in Form von Zeit und Geld aufgewendet werden.

Eine komplexe Aufgabe kann in Teilaufgaben Teilaufgabe 1, Teilaufgabe 2 und Teilaufgabe 3 unterteilt werden.

Jede Teilaufgabe 1, 2 und 3 wird nach einer Entwicklungsfreigabe konzipiert, und entworfen. Der Entwurf muss freigegeben werden.

  • Vorstudien: Zunächst erfolgt als ein erster Schritt Machbarkeitsstudien, um die grundsätzliche Eignung der Aufgabenlösung sicherzustellen.
  • Abstrakte Problemformulierung: In einem weiteren Schritt wird die Aufgabe bzw. das Problem noch wenig detailliert, sondern sehr abstrakt formuliert.
  • Vororientierungsphase: Es wird die Aufgabe genau definiert.
  • Teilaufgaben: Es werden Teilaufgaben formuliert. Die Gesamtaufgabe wird daher in einzelne Aufgaben zerlegt.
  • Finden von Lösungsprinzipien: Konkrete Lösungsprinzipien werden gesucht und gegeneinander bewertet. Am Ende dieser Phase ist das geeignete Lösungsprinzip auszuwählen.
  • Anpassen der Aufgabe: Die Aufgabe ist an das Lösungsprinzip derart anzupassen, dass das Lösungsprinzip durchgeführt werden kann.
  • Entwerfen: Die Lösungsprinzipien führen Entwürfen der Teilaufgaben. Die Lösung der Teilaufgaben ist zu bewerten.
  • Prototypenbau: Eventuell sollte bereits zu diesem frühen Zeitpunkt ein Musterbau, beispielsweise der gelösten Teilaufgaben durchgeführt werden.
  • Anpassen: Die einzelnen Lösungen der Teilaufgaben sind gegeneinander anzupassen.
  • Optimieren: Die zusammengesetzte Lösung der Teilaufgaben ist zu optimieren.



Darstellung des Aufgabenkerns

Der wichtigste Schritt bei der Klärung der Aufgabe ist das Herausarbeiten des Aufgabenkerns. Es muss der Problemschwerpunkt ermittelt werden. Der Problemschwerpunkt stellt den Knackpunkt dar.

Auf diesen Schwerpunkt sollte die Mehrzahl der Ressourcen fokussiert werden. Es ist Vorsicht geboten, sich nicht zu verzetteln. Werden zunächst und vorrangig nur Randprobleme angegangen, ist die Gefahr eines Scheiterns hoch.



    Der Aufgabenkern kann nach folgendem Schema systematisch herausgearbeitet werden:



  • Funktionenbeschreibung: In einer Funktionenbeschreibung sollte zunächst eine verbale Definition, beispielsweise mit vollständigen Sätzen, der Kernfunktion vorgenommen werden. In einem zweiten Schritt kann die physikalische Funktion analysiert werden und Elementaroperationen untersucht werden. Eine mathematische, abstrakte, Formulierung der Kernfunktion sollte folgen. Das Ergebnis sind Algorithmen und Gleichungen. Auf Basis dieser Algorithmen und Gleichungen können mathematische Modelle erstellt werden.
  • Funktionenstrukturierung: Es wird eine Funktionen-Hierarchie oder ein Funktionenbaum erstellt. In einem nächsten Schritt kann ein Funktionen-Netzplan aufgesetzt werden. Es sollte ein logischer Funktionenpfad folgen.
  • Anforderungen-Quantifizierung: Es ist eine Anforderungsliste, ein Lasten- und ein Pflichtenheft zu erstellen.
  • Ähnlichkeitsbetrachtung: Es sollte eine Plausibilitätsprüfung erfolgen.
  • Simulation: Die Ergebnisse sollten einer Simulation unterworfen werden.
  • Schwachstellenanalyse: Eine Problemanalyse sollte zur Sicherheit durchgeführt werden.


Wirkungsschema

Das Wirkungsschema dient dazu, das Gesamtproblem und das Zusammenwirken der einzelnen Komponenten zu analysieren. Das Wirkungsschema ist als eine Black-Box aufgebaut, die beschreibt, was die einzelnen Komponenten, also die Boxen, tun sollen. Wie dies erzeugt werden soll, wird nicht beschrieben. Die Bestimmung des Aufbaus der Black-Boxes wird dem Entwickler oder Ingenieur überlassen.



Funktionsmodell

Zur Erstellung des Funktionsmodells ist es erforderlich, die jeweiligen Funktionsprinzipien zu bestimmen, die angewendet werden.

Ist das Funktionsmodell erstellt, bleibt nur mehr die 1:1-Umsetzung übrig. Es ist nicht mehr erforderlich, eine kreative Lösung anzustreben.



Anforderungsliste

Ist die Aufgabenstellung erfolgt, beginnt die Entwurfsphase. Die aus der Aufgabenbearbeitung abgeleiteten Ziele sind in einer Anforderungsliste aufzuführen. Hieraus ergibt sich das Pflichtenheft. Die Anforderungsliste umfasst die nachfolgenden Punkte:

  • Technische Eigenschaften: Was ist der technische Kern der Aufgabe? Welches technische Problem wird gelöst? Welche Funktionen werden erfüllt? Was sind die Parameter?
  • Nutzeffekt: Welcher Kundennutzen entsteht für Abnehmer und Verbraucher? Wie passt das neue Produkt in die bestehende Produktpalette?Besteht womöglich eine Konkurrenz zu bestehenden Produkten (Kannibalisierung)? Werden die bestehenden Fertigungskapazitäten besser ausgelastet? Können vorhandene Vertriebswege genutzt werden?
  • Einsatzbereich: Welche Anwender werden angesprochen? Welche Lösungen werden bereits von der Konkurrenz angeboten? Was könnten die Wettbewerber als weitere Produkte auf den Markt bringen? Freedom-to-operate: darf das Produkt überhaupt hergestellt und vertrieben werden oder bestehen Patente, die das verhindern können? Müssen Lizenzen erworben werden?
  • Ressourcen: Sind ausreichende eigene Herstellkapazitäten vorhanden? Können die erforderlichen Werkstoffe in ausreichender Menge beschafft werden? Besteht ein ausreichendes Know-How, um die Produkte herstellen zu können? Kann die erforderliche Qualität sichergestellt werden?
  • Stückzahlen: Welche Stückzahlen sind zu erwarten? Welcher Marktanteil kann erwartet werden? Wann und wo wird das Produkt in den Markt eingeführt?
  • Umsatz und Gewinn: Welcher Umsatz, welche Kosten und welcher Gewinn ist zu erwarten? Welcher Aufwand ist für die Herstellung und den Vertrieb zu erwarten?
  • Vertrieb: Kann der bestehende Vertriebsweg ausgebaut werden? Ist der Kundendienst ind er Lage, das neue Produkt zu betreuen? Sind zusätzliche Lagerkapazitäten erforderlich?
  • Marktanalyse: Ist die aktuelle Konjunktur für den Markteintritt des neuen Produkts förderlich? Ergibt sich in dem betreffenden Marktsegment eine besondere Konstellation? Wie ist die Kaufkraft der Kunden? Wie aktiv sind die Wettbewerber? Mit welchem Marktwachstum kann gerechnet werden?
  • Wartung und Bedienung: Welche Anforderungen sind an die Wartung und die Bedienungsfreundlichkeit zu stellen? Ist das Produkt resistent gegen Fehlbedienungen? Welchen Standard bezüglich der Wartung und dem Bedienungskomfort ist zu erfüllen?

Lösungsfindung

  • Definition der Aufgabe: In einem ersten Schritt ist eine Aufgabendefinition auf Basis einer Markt- und Kundenanalyse, eventuell einer Szenariotechnik und einem Pflichtenheft zu erstellen.
  • Problemdefinition: Die Aufgabe führt mit einer Wertanalyse oder einer einfachen Ursachenanalyse zur Definition des Problems.
  • Analyse des Problems: Anhand einer Abtraktionsmethode (Blackbox, Funktionsanalyse oder Parameteranalyse) kann das Problem in seine Bestandteile zerlegt werden.
  • Kreativität: Auf Basis der Analyse können Kreativitätstechniken angewandt werden. Beispielsweise kann Brainstorming, Brainwriting (635), Synectic, Lexikonmethode, Bionik, Delphimethode oder eine Abtraktion angewandt werden.
  • Entwicklung einer Lösung: Eine Lösung kann anhand einer Systemanalyse, eines Entscheidungsbaums, eines morphologischen Kastens oder einer Iterationsmethode gefunden werden.
  • Realisierung: Die Umsetzung erfolgt durch eine Konstruktionssystematik, eine Formelsammlung, Tabellenbücher oder Materialkataloge.


TECHNIKEN DER SYSTEMATISCHEN LÖSUNGSFINDUNG

Brainstorming: Durch Brainstorming kann im Team eine Ideensuche durchgeführt werden. Hierbei werden die unterschiedlichen Sichtweisen und Perspektiven der Teammitglieder abgefragt. Auf Basis dieser Perspektiven können Ideen entwickelt werden bzw. "weitergesponnen" werden.

Hierbei werden ausgehend vom Know-How der einzelnen Teammitglieder neue Verwendungsmöglichkeiten bestehender Produkte erfunden, Variationen und Modifikationen der eigenen Produkte gedacht. Außerdem ergeben sich Umkehrmechanismen vorhandener Wirkweisen.

Beim Brainstorming gelten folgende Regeln:

kein Bewerten der Ideen
Quantität vor Qualität
keine Kritik
das Team sollte maximal 15 Personen umfassen
jedes Teammitglied ist gleichberechtigt
jedes Teammitglied kann Ideen äußern
unkonventionelle Ideen sind willkommen



Brainwriting: Das Brainwriting ist eine ähnliche Kreativitätstechnik wie das Brainstorming.

Beim Brainwriting wird eine dominante Idee fortentwickelt.

Die Vorgehensweise beim Brainwriting ist:

einem kleinen Team von 6 Personen wird ein Problem beschrieben, das es zu lösen gilt.
Innerhalb einer kurzen Frist von 5 Minuten soll jede Person mindestens 3 Lösungsvorschläge aufschreiben.
Diese Lösungsvorschläge werden weitergereicht und von der jeweils zweiten Person fortentwickelt.

Ein Nachteil dieser Kreativitätstechnik ist das Fehlen einer Gruppendynamik. Es wird daher dem 6 Personen ein gewisses Maß an Disziplin abverlangt.



Delphi-Methode: Bei der Delphi-Methode werden Experten befragt. Hierzu wird ein Fragebogen erarbeitet, der erste Fragen an die Experten richtet.

Die Ergebnisse werden in einer zweiten Fragerunde näher erörtert. Ein Koordinator stellt neue Fragen oder entwickelt auf Basis der Ergebnisse Detailfragen.

Die Fragerunden laufen anonym ab.



MInd-Mapping: Beim Mind-Mapping wird eine Art "Gedankenlandkarte" entwickelt.

Ausgehend von einem zentralen Problem werden unterschiedliche Aspekte beleuchtet und Wechselwirkungen mit anderen Bereichen hergestellt.

Mindmapping eignet sich sehr gut zur visuellen Darstellung komplexer Zusammenhänge.



Morphologische Methoden: Es gibt zwei morphologische Methoden, nämlich den morphologischen Kasten und die morphologische Matrix.

Beide Methoden starten mit einer genauen Definition des Problems und der Zergliederung des Problems in Einzelaufgaben.

In einem zweiten Schritt werden die einzelnen Teilaspekte variiert, wodurch sich eine Ideenvielfalt ergibt.

Die einzelnen Gesamtlösungen als Kombinationen werden geprüft und auf Tauglichkeit bewertet.



Wertanalyse: Die Wertanalyse ist eine Methode, um ein möglichst günstiges Verhaltnis von erzielten Funktionen des Produkts zu hierfür erforderlichen Kosten zu erzielen.

Es werden daher sämtliche Funktionen mit ihren Kosten verglichen. Funktionen, die kaum einen positiven Effekt erzielen, die aber dennoch hohe Kosten erzeugen, werden beim Produkt weggelassen.

Funktionen mit einer geringen oder moderaten Kostenverursachung, die aber gute Ergebnisse bei dem Kundennutzen erzeugen, werden gefördert.



Rentabilität

Es kostet Geld, eine Idee realisieren zu wollen. Es ist auch teuer, eine Erfindung zum Patent anzumelden und diese schlussendlich zu patentieren. Eine Idee sollte daher zumindest versprechen, Gewinne zu erzielen.

Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass es eine erhebliche Vorlaufzeit gibt, bis die Idee realisiert wird. Die realisierte Erfindung muss daher sehr rentabel sein, um die Kosten "wieder reinzuholen".

Der Gewinn ergibt sich aus Umsatz abzüglich der Kosten. Die Kosten können noch relativ gut vorhergesagt werden. Es verhält sich deutlich schwieriger mit dem Umsatz, denn der hängt vom Käuferverhalten ab.

Der Umsatz ergibt sich als Stückzahl mal Einzelpreis des vertriebenen Produkts. Die Stückzahl hängt von der erreichten Käuferschicht ab. Letzten Endes wird die Stückzahl von den Eigenschaften des Produkts, also Produktqualität, Neuartigkeit, Produktfunktion und Lebensdauer, und den Marketingmassnahmen bestimmt.

Außerdem ist das Marktpotenzial bedeutsam.

Eine gern vernachlässigte Größe spielen Lohnentwicklung, Arbeitszeiten, Streiks und Rückholaktionen. Diese Größen stellen zusätzliche Kosten dar und führen zur Verringerung des Gewinns.



Definition Neuerung

Als Innovationen werden Neuerungen jeglicher Art verstanden. Diese Innovationen führen zu technischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Änderungen, eventuell sogar Verwerfungen.

Eine allgemein akzeptierte Definition einer Neuerung gibt es nicht. Dennoch kann bestimmt werden, dass sich eine Neuerung auf ein Produkt, ein Verfahren oder eine Organisation bezieht.

Eine Neuerung kann daher ein neuer Werkstoff, Geräte, Maschinen, Anlagen oder ein neuartiges Verbrauchsprodukt sein, beispielsweise ein neuer Erdnussriegel.

Neue Produktionsverfahren, neue Technologien oder neue Mess- und Prüfverfahren stellen Neuerungen dar.

Wird eine Organisation oder ein Unternehmen neu strukturiert, liegt eine Neuerung vor.



Basis- und Verbesserungsinnovation

Basisinnovationen sind grundsätzlich neue Produkte und Verfahren. Eine Verbesserungsinnovation stellt eine signifikante Verbesserung eines vorhandenen Produkts oder eines Verfahrens dar.



Aufgabe des Innovationsmanagements

Die Herstellung einer Innovation kann ein weiter Weg sein. Es kann erforderlich sein, dass technische, personelle und strukturelle Hürden zu überwinden, um zur marktfähigen Innovation zu gelangen. Es ist die Aufgabe des Innovationsmanagements diese Hemmnisse und Hürden zu überwinden.



AUFGABE EINER INNOVATIONSSTRATEGIE

Die Aufgabe einer Innovationsstrategie ist es, die Wirksamkeit des Innovationsmanagements konstant zu steigern. Eine Innovationsstrategie führt daher zu einer ständigen Fort- und Weiterentwicklung der Verfahren und Methoden des Innovationsmanagements.

Letzten Endes ist es das Ziel einer Innovationsstrategie in immer kürzeren Intervallen immer erheblichere Innovationen, am besten disruptive Innovationen, zu erzeugen.

Das Verfahren dient der systematischen Lösung technischer Aufgaben. Das Verfahren beruht dabei auf der Herausarbeitung von gegensätzlichen Eigenschaftspaaren. Beispielsweise kann die mechanische Widerstandsfähigkeit durch ein dickeres Material erhöht werden, was einen Vorteil darstellt. Gleichzeitig nimmt das Gewicht der neuen Vorrichtung zu, was als ein Nachteil angesehen werden kann. Durch das bewusste Herausarbeiten gegensätzlicher Eigenschaftspaare kann daher zu neuartigen Verfahren und Produkten gelangt werden.

WOIS ist ein methodisches Strukturgerüst, um Entwicklungsaufgaben gezielt und systematisch mit einer sehr innovativen Lösung zu erfüllen. Es sollen besonders zukunftsweisende Entwicklungen und Neuerungen erreicht werden. Ein WOIS-Verfahren gliedert sich in 3 Phasen: Orientierungsphase, Widerspruchsphase und Lösungsphase.

  • Orientierungsphase: In der ersten Phase werden die aktuellen Trends ermittelt. Aus diesen werden die wahrscheinlichen zukünftigen Kundenbedürfnisse abgeleitet.
  • Widerspruchsphase: In der zweiten Phase werden die Problemfelder ermittelt. Es werden die Aufgaben bestimmt, um die zukünftigen Bedürfnisse zu befriedigen.
  • Lösungsphase: Es wird auf einen Katalog an Lösungsansätzen zurückgegriffen, um die Aufgaben bzw. die zerlegten Teilaufgaben zu erfüllen.

Nach §6 Satz 1 Patentgesetz hat der Erfinder das Recht auf das Patent. Daraus leitet sich das Erfinderprinzip ab, das besagt, dass ausschließlich dem Erfinder alle Rechte an dem Patent zustehen.

Diese Regel des Patentgesetzes kann im Gegensatz zu dem Arbeitsrecht stehen, das besagt, dass ein Arbeitsergebnis, beispielsweise eine patentfähige Erfindung, dem Arbeitgeber gehört.

Diese Kollision der zwei Gesetze wird durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen aufgelöst.

Voraussetzung für eine Arbeitnehmererfindervergütung ist eine Diensterfindung und die Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine "angemessene" Vergütung bezahlen.

Bei der Erfindung eines Geschäftsführers oder eines Vorstands handelt es sich um eine Organerfindung. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ist daher nicht einschlägig.

Es gilt daher Vertragsfreiheit zwischen den Parteien und es kann daher eine Eigentumsübergabe an das Unternehmen zivilrechtlich vereinbart werden. Beispielsweise könnte vereinbart werden, dass das Arbeitnehmererfindungsgesetz anzuwenden ist. In diesem Fall das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen nicht qua Gesetz, sondern durch Vereinbarung.

Im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen werden zwei Arten von Erfindungen unterschieden, nämlich Diensterfindungen und freie Erfindungen.
  • Diensterfindung: Diensterfindungen werden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht. Sie basieren auf dem Know-How und der Tätigkeit im Betrieb.
  • Freie Erfindung: Ist eine Erfindung eines Arbeitnehmers keine Diensterfindung, so handelt es sich um eine freie Erfindung.

Eine freigegebene Erfindung ist keine freie Erfindung. Eine freigegebene Erfindung ist eine Diensterfindung, die nicht in Anspruch genommen wurde.

Eine freie Erfindung kann von dem Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen werden, da sie mit der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens des Arbeitgebers nichts zu tun hat.

Freie Erfindungen entstehen daher nicht aus dem Arbeitsgebiet des Arbeitgebers und verwenden auch nicht das betriebliche Know-How.

Der Arbeitnehmer muss dennoch eine freie Erfindung seinem Arbeitgeber melden.

Jeder Angestellte und auch jeder Leiharbeiter ist zur Meldung einer Diensterfindung verpflichtet. Neben Erfindungen müssen auch technische Verbesserungsvorschläge gemeldet werden.

Organmitglieder, also Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, müssen nicht melden, da sie selbst die juristische Person des Arbeitgebers darstellen.

Freie Mitarbeiter müssen nicht eine Erfindung melden. Es ist daher empfehlenswert, mit freien Mitarbeitern eine Vereinbarung zu schließen, die diesen Punkt regelt.

Der Grund für das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ist in der Kollision von Arbeitsrecht und Patentrecht zu sehen. Das Arbeitsrecht fordert, dass ein Arbeitsergebnis, beispielsweise eine Erfindung eines Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber gehört. Immerhin hat der Arbeitgeber dafür durch das Gehalt bereits gezahlt und stellt die betrieblichen Rahmenbedingungen zur Verfügung, damit der Erfinder tätig sein konnte.

Andererseits bestimmt das Patentgesetz unmissverständlich, dass eine Erfindung seinem Erfinder gehört. Das Patentgesetz unterscheidet dabei nicht nach der jeweiligen Situation. Das Eigentum an der Erfindung steht dem Erfinder zu.

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen löst diesen Konflikt auf, wobei der Arbeitgeber das Eigentum an der Erfindung erwerben kann und der Arbeitnehmer erhält einen Vergütungsanspruch.

Der Ausgangspunkt der Erfindervergütung stellt die Erfindungsmeldung dar, in der der Erfinder seine Erfindung detailliert beschreibt.

Der Arbeitnehmer ist nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen verpflichtet, seinen Kenntnisstand über die Erfindung seinem Arbeitgeber mitzuteilen.

Dem Arbeitgeber ist die fertige Erfindung mitzuteilen, das heißt, sämtliche Details, die erforderlich sind die Erfindung nachzubauen, sind dem Arbeitgeber zu erläutern.

Ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber selbst erfinderisch ist, um die Erfindung zu verstehen, so ist die Erfindungsmeldung nicht ordentlich erfolgt und muss nachgeholt werden. Der Arbeitgeber muss in die Lage versetzt werden, die Erfindung derart zu beschreiben, dass er sie als Patentanmeldung beim deutschen Patentamt einreichen kann. Hierzu gehört, dass die Erfindung ausführbar ist.

Erkennt der Arbeitgeber wesentliche Mängel der Erfindungsmeldung, kann er vom Erfinder Nachbesserung verlangen. Der Erfinder ist in diesem Fall verpflichtet, die zusätzlichen Details mitzuteilen.

Der Erfinder muss die technische Aufgabe und die Lösungswege nachvollziehbar erläutern. Der Erfindungsmeldung sind geeignete technische Unterlagen beizufügen.

Außerdem sind die Vorteile und erforderlichenfalls die Beschränkungen der Erfindung zu beschreiben. Die Möglichkeiten der Anwendung sind zu erläutern.

Außerdem sind Angaben zu machen, die es ermöglichen die Erfindervergütung zu berechnen, insbesondere welcher Mitarbeiter mit welchem Anteil an der Erfindung beteiligt war.

Die Erfindungsmeldung sollte folgende Punkte aufweisen:

  • Titel der Erfindung: Im Titel sollte das wesentliche Thema der Erfindung aufgenommen werden.
  • Aufgabe: Das technische Problem, das es zu lösen galt, ist zu beschreiben. Dies sollte insbesondere vor dem Hintergrund des Stands der Technik erfolgen, also was wurde im Stand der Technik bislang nicht gelöst bzw. welches Problem hat der Stand der Technik übersehen?
  • Lösung des Problems: Beschreibung des Lösungswegs. Welche Vorteile ergeben sich hierdurch? Die Beschreibung der Erfindung kann insbesondere durch eine oder mehrere Zeichnungen erfolgen. Es ist auch anzugeben, welches Know-How des Unternehmens hierbei genutzt wurde.
  • Beschreibung der Erfindung: Wann wurde die Erfindung fertiggestellt? Wurde sie bereits Dritten offenbart (wann, wo und bei welcher Gelegenheit)? Wann soll das Produkt hergestellt werden? Sind Umgehungsmöglichkeiten denkbar?
  • Ausgangspunkt der Erfindung: Wurde die Erfindung durch ein firmeneigenes Projekt veranlasst?
  • Erkennen einer Verletzung: Kann die Anwendung der Erfindung an dem Produkt selbst erkannt werden? In diesem Fall ist eine Patentanmeldung geeignet, da eine Verletzung sofort erkannt werden kann. Andernfalls könnte die Erfindung als Geschäftsgeheimnis geheim gehalten werden.
  • Erfinder: Welche Beteiligten an der Erfindung gibt es?
  • Datum und Unterschrift: Die Erfindungsmeldung ist zu datieren und zu unterschreiben

Auf die nachfolgenden Punkte sollte eine Erfindungsmeldung eingehen:

  • Titel: Welche Bezeichnung würden Sie Ihrer Erfindung geben?
  • Zustandekommen der Erfindung: Wer stellte die Aufgabe oder hat sich der Erfinder die Aufgabe selbst gestellt?
  • Erfinder: Wer war zu welchem Anteil an der Erfindung beteiligt?
  • Veröffentlichungen: Sind Veröffentlichungen zu der Erfindung geplant?
  • Technisches Problem: Welches technische Problem löst die Erfindung?
  • Was gibt es bereits?: Welcher Stand der Technik gibt es und soll verbessert werden?
  • Lösungsweg: Auf welche Weise soll der Stand der Technik verbessert werden?
  • Nachteile: Welche Nachteile hat der Stand der Technik?
  • Aufgabe: Welche Aufgabe erfüllt die Erfindung. Bitte konkret die Aufgabe benennen, nicht nur angeben, die Nachteile des Stands der Technik zu überwinden.
  • Wie wird die Aufgabe erfüllt?: Welche konkreten Merkmale werden genutzt, um die Aufgabe zu erfüllen?
  • Kern der Erfindung: Was ist die Essenz der Erfindung? Was ist das wesentlich Neue der Erfindung?
  • Vorteile: Welche Vorteile ergeben sich aus der Erfindung?
  • Zeichnung: Beschreiben Sie Ihre Erfindung anhand einer oder mehrerer Zeichnungen
  • Verwertung: Welche Verwertungsmöglichkeiten der Erfindung bestehen?

Die Inanspruchnahme kann erklärt werden. Alternativ ergibt sich eine Inanspruchnahme durch Benutzung der Erfindung. Wird daher die Erfindung nicht innerhalb von 4 Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung freigegeben, gilt die Erfindung als in Anspruch genommen.

Gibt der Arbeitgeber andererseits bekannt, dass er die Erfindung nicht in Anspruch nehmen möchte, wird die Diensterfindung frei.

Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer frei verfügen.

Bei Markenverletzungen sind die Streitwerte stets hoch. Auch bei Streitigkeiten um vollkommen unbekannte Marken wird ein befasstes Gericht kaum einen geringeren Streitwert ansetzen.

Geht es um bekannte Marken werden gern auch sechsstellige Streitwerte angesetzt.

Unter der Annahme, dass Sie die Markenverletzung akzeptieren, müssen Sie jetzt noch ein Abschlussschreiben übermitteln. Andernfalls drohen weitere Anwaltskosten.

Wollen Sie sich jedoch wehren, müssen Sie einen Widerspruch einlegen. Dann wird die Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung bearbeitet.

Auf alle Fälle müssen Sie sich auf die Auflagen der einstweiligen Verfügung halten. Ansonsten droht Ihnen Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft.

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Das Patentamt prüft Ihre Marke auf Unterscheidungskraft und ob Ihre Marke ein Freihaltebedürfnis verletzt.

Ihre Marke ist unterscheidungskräftig, falls die beteiligten Verkehrskreise Ihre Marke als solche erkennen. Stellt Ihre Marke eine bloße Anpreisung dar, beispielsweise "Klasse" oder "Super" ist die Marke als Kennzeichnung der Herkunft des Produkts nicht erkennbar und damit ist Ihre Marke nicht unterscheidungskräftig.

Eine Marke verletzt ein Freihaltebedürfnis, falls durch die Marke Begriffe monopolisiert werden sollen, die auch von den Wettbewerbern zur Beschreibung Ihrer Produkte genutzt werden kann.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Patentamt nicht prüft, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt.

Einen Markenschutz haben Sie ab dem Tag, an dem Sie Ihre Anmeldung beim Patentamt eingereicht haben.

Wird jedoch die Anmeldung nicht eingetragen, weil Ihre Marke beispielsweise nicht unterscheidungskräftig ist oder ein Freihaltebedürfnis verletzt, ist tatsächlich zu keinem Zeitpunkt ein Markenschutz entstanden.

Der Markenschutz setzt daher voraus, dass Ihre Marke vom Patentamt akzeptiert wird und daher in das Register aufgenommen wird. Andernfalls entstand zu keinem Zeitpunkt ein rechtlicher Schutz.

Ist das Entstehen des sofortigen Markenschutzes wichtig, sollten Sie daher einen erfahrenen Patentanwalt mit der Durchführung des Eintragungsverfahrens beauftragen.

Stehen die Chancen für Ihre Marke schlecht, vom Patentamt in das Markenregister eingetragen zu werden, wird er Sie darauf hinweisen. In diesem Fall kann eventuell durch eine Anpassung der Waren und Dienstleistungen eine Eintragung dennoch ermöglicht werden.

Ja. Sie benötigen allerdings einen sogenannten Inlandsvertreter. Ein Inlandsvertreter ist insbesondere ein Patentanwalt.

Sie können das Aussehen der Marke nachträglich nicht mehr ändern.

Eine Änderung des Waren- und Dienstleistunsgverzeichnisses ist nur dahingehend möglich, dass Sie auf einzelne Waren und Dienstleistungen verzichten können.

Es ist nicht möglich, dass Waren und Dienstleistungen hinzugefügt werden.

Sie sollten daher mit großem Bedacht Ihre Anmeldeunterlagen ausarbeiten. Sind Sie sich nicht sicher, wäre die Beauftragung eines in Markenangelegenheiten erfahrenen Patentanwalts empfehlenswert.

Eine deutsche Marke entfaltet ihren rechtlichen Schutz ausschließlich in Deutschland. Eine Unionsmarke (europäische Marke) wirkt in jedem EU-Staat, also auch in Deutschland.

In Deutschland selbst stehen sich deutsche Marke und Unionsmarke ebenbürtig gegenüber.

Eine ältere deutsche Marke hat das bessere Recht gegenüber einer jüngeren Unionsmarke und andersherum.

Es ist daher nur die Frage, ob Sie auch im europäischen Ausland tätig sein möchten, oder ob Ihnen Deutschland als Tätigkeitsbereich genügt.

Eine deutsche Marke entfaltet nur in Deutschland ihren rechtlichen Schutz. Es kann eine deutsche Marke auch nicht auf einzelne Regionen, beispielsweise Bayern oder Berlin, beschränkt werden.

Auch wenn Sie nur in einer enzelnen Stadt in Deutschland ihre Marke benutzen, gilt das als rechtserhaltende Benutzung für das gesamte Gebiet Deutschlands.

Für eine deutsche Marke ist daher das gesamte Staatsgebiet Deutschlands der relevante rechliche Raum.

Eine Marke kann von einer natürlichen Person oder einem Unternehmen angemeldet werden.

Es kann daher jede juristische Person eine Marke anmelden, ebenso wie der Einzelkämpfer, der allein eine Marke aufbauen möchte.

Voraussetzung ist allerdings das die natürliche Person in Deutschland ihren Wohnsitz hat bzw. dass die juristische Person in Deutschland zumindest eine Niederlassung hat.

Andernfalls ist ein Inlandsvertreter zu benennen.

Das Anmelden einer Marke ist relativ günstig. Die Anmeldung einer deutschen Marke kostet gerade einmal 300 Euro, wobei drei Klassen von Waren und Dienstleistungen mit umfasst sind.

Eine europäische Marke kostet etwa das Dreifache. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass mit einer Unionsmarke ein sehr großer Wirtschaftsraum abgedeckt ist.

Werden zusätzliche Klassen benötigt, oder soll die Prüfung auf Eintragungsfähigkeit beschleunigt werden, fallen zusätzliche Kosten an.

Eine deutsche Marke ist sehr günstig. Eine Unionsmarke (europäische Marke) ist bereits erherblich teuerer.

Eine internationale Markenanmeldung erhöht nochmals die Kosten. Man sollte sich daher genau überlegen, welchen territorialen Schutz erforderlich ist.

Ist nicht daran zu denken, dass die eigene Geschäftstätigkeit ober das Staatsgebiet von Deutschland hinaus betrieben wird, genügt eine deutsche Marke.

Eine Marke kann im Laufe der Zeit einen großen Wert annehmen.

Eine erfolgreiche geschäftliche Tätigkeit durch qualitativ hochwertige Produkte und Dienstleistungen führt zu einem steigenden Markenwert.

Andererseits werden Sie es mit Trittbrettfahrern zu tun bekommen, die den guten Ruf ihrer Marke ausnützen.

Mit einer eingetragenen Marke können Sie sich wirksam gegen derartiges wettbewerbswidriges Verhalten schützen.

Es gibt Wortmarken, die aus einem oder mehreren Worten oder Zeichen bestehen. Außerdem können Sie eine Bildmarke anmelden lassen, die beispielsweise ein Logo darstellt. Es gibt auch die Kombination dieser Marken als Wort-/Bildmarke, bei der es zumindest einen Bildbestandteil und zumindest einen Wortbestandteil gibt. Außerdem gibt es Sonderformen wie die Farbmarke, die Hörmarke oder die Geruchsmarke, die aber in der Praxis eine sehr untergeordnete Rolle spielen.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Sie können eine Marke beim deutschen Patentamt oder beim EUIPO in Alicante beantragen. Natürlich können Sie auch in jedem anderen Land der Erde eine nationale Marke anstreben.

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll.

Eine Abmahnung dient dazu, eine Verletzung außergerichtlich zu beenden. Hierzu wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet sich der Verletzer zukünftig eine Verletzung zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung ist stets strafbewehrt, das heißt bei einer erneuten Verletzung wird eine Vertragsstrafe fällig.

Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren, das einen Verfügungsgrund benötigt, nämlich die Dringlichkeit. Es muss daher eine schnelle Entscheidung eines Gerichts dadurch begründet werden, dass die Angelegenheit eilt, da beispielsweise ansonsten ein Messeauftritt gestört wird. Ein einstweiliges Verfahren findet oft ohne Anhörung des Antragsgegners statt. Eine gewisser Schutz vor einer einstweiligen Verfügung kann die Hinterlegung einer Schutzschrift bedeuten.

Eine Marke können Sie für Waren und Dienstleistungen eintragen lassen. Sie können eine Marke auch für grundsätzlich unterschiedliche Waren und Dienstleistungen anmelden. Grundlage der Wahl der Waren und Dienstleistungen ist die Nizzaer Klassifikation.

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt einreichen. Hierzu ist eine Einspruchsbegründung erforderlich, in der Sie beispielsweise mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend machen.

Ist die 9-Monats-Frist bereits verstrichen, können Sie gegen ein Patent nur noch eine Nichtigkeitsklage geltend machen. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass eine Nichtigkeitsklage ein erhöhtes Kostenrisiko darstellt. Bei einem Einspruchsverfahren trägt unabhängig von dessen Ausgang jeder seine Kosten. Beim Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip, dass der Verfahrensverlierer die Kosten übernehmen muss.

Ein Gebrauchsmuster oder eine Marke kann durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden.

Voraussetzung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ist eine technische Erfindung. Außerdem muss Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein. Wollen Sie eine Software schützen lassen, ist das Problem der Technizität zu klären, da Software grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Neuheit: Eine Erfindung ist neu, falls sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde. Es darf daher kein Dokument erhältlich sein, das die Erfindung offenbart. Auch das Benutzen der Erfindung in der Öffentlichkeit kann neuheitsschädlich sein. Der Patentanwalt spricht in diesem Fall von einer offenkundigen Vorbenutzung.

Erfinderische Tätigkeit: Ihre Erfindung muss erfinderisch sein, das heißt sie darf für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend sein.

Neuheitsschonfrist: Das Gebrauchsmusterrecht kennt eine generelle Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen innerhalb einer 6-Monats-Frist.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Die besondere optische Ausgestaltung Ihres Produkts kann durch ein Designschutz gesichert werden. Es gibt dazu drei typische Wege.

Zum einen können Sie ein nationales Designrecht, insbesondere in Deutschland erwerben. Früher wurde das deutsche Designrecht als Geschmacksmuster bezeichnet.

Außerdem ist es möglich, ein europäisches Designrecht zu erwerben, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt wird. Dieses europäische Designrecht gilt für den ganzen EU-Raum.

Durch die geeignete Verwendung eines Designs erwerben Sie für kurze Zeit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Voraussetzungen für ein Designrecht sind Neuheit und Eigenart.

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll.

Eine Abmahnung dient dazu, eine Verletzung außergerichtlich zu beenden. Hierzu wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet sich der Verletzer zukünftig eine Verletzung zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung ist stets strafbewehrt, das heißt bei einer erneuten Verletzung wird eine Vertragsstrafe fällig.

Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren, das einen Verfügungsgrund benötigt, nämlich die Dringlichkeit. Es muss daher eine schnelle Entscheidung eines Gerichts dadurch begründet werden, dass die Angelegenheit eilt, da beispielsweise ansonsten ein Messeauftritt gestört wird. Ein einstweiliges Verfahren findet oft ohne Anhörung des Antragsgegners statt. Eine gewisser Schutz vor einer einstweiligen Verfügung kann die Hinterlegung einer Schutzschrift bedeuten.

Die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung wird zumeist nach den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst", die in ihrer ersten Fassung am 20. Juli 1959 veröffentlicht wurden. Hierbei wird von einem Lizenzsatz ausgegangen, beispielsweise 2%, der um einen Anteilsfaktor erniedrigt wird. Der Anteilsfaktor setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen, nämlich der Stellung der Aufgabe, der Lösung der Aufgabe und der Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb:

Stellung der Aufgabe: Stellte der Betrieb die Aufgabe oder hat sich der Arbeitnehmer selbst die Aufgabe gestellt?

Lösung der Aufgabe: Führte das betriebliche Know-How zur Erfindung?

Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb: Welche Position hatte der Erfinder? Ist er Entwicklungsingenieur oder sogar Entwicklungsleiter?

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt einreichen. Hierzu ist eine Einspruchsbegründung erforderlich, in der Sie beispielsweise mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend machen.

Ist die 9-Monats-Frist bereits verstrichen, können Sie gegen ein Patent nur noch eine Nichtigkeitsklage geltend machen. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass eine Nichtigkeitsklage ein erhöhtes Kostenrisiko darstellt. Bei einem Einspruchsverfahren trägt unabhängig von dessen Ausgang jeder seine Kosten. Beim Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip, dass der Verfahrensverlierer die Kosten übernehmen muss.

Ein Gebrauchsmuster oder eine Marke kann durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden.

Eine Wortmarke besteht nur aus Buchstaben, Zeichen oder Zahlen. Eine Wortmarke kann auch 2 oder mehr Worte bestehen.

Bei einer Marke handelt es sich um ein Recht des gewerblichen Rechtsschutzes. Durch die Marke erwirbt der Inhaber das ausschließliche Recht die Marke für die durch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis benannten Produkte zu verwenden.

Sie können einen Namen, also eine Marke in Duetschland oder für die EU schützen lassen. In Deutschland kostet eine Marke 300 Euro für drei Klassen. Jede weitere Klasse kostet zusätzliche 100 Euro.

Eine Unionsmarke, also europäische Marke für den EU-Raum, kostet 900 Euro für zwei Klassen, wobei jede weitere Klasse mit 150 Euro zu Buche schlägt.

Außerdem besteht die Möglichkeit eine IR-Markenanmeldung (internationale Markenanmeldung) vorzunehmen.

Grundsätzlich solange wie Sie wollen.

Eine Marke wird zunächst für 10 Jahre geschützt. Sie können den Markenschutz beliebig verlängern. Hierzu ist die Bezahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr erforderlich.

Eine Marke wird verletzt, falls Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren und einer jüngeren Marke besteht.

Eine Verwechslungsgefahr ist gegeben, falls die beteiligten Verkehrskreise die ältere mit der jüngeren Marke verwechseln könnten.

Eine Verwechslungsgefahr muss schriftbildlich, sprachlich und begrifflich untersucht werden. Es genügt, wenn sich aus einer Perspektive eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Das Symbol ® – das R im Kreis – kommt aus dem Markenrecht der USA.

Es ist daher nicht notwendig, dass Sie hinter Ihre deutsche oder europäische Marke das ® setzen.

Allerdings ist es Ihnen erlaubt, dieses Symbol zu nutzen. Sie müssen aber berücksichtigen, dass Sie dieses Symbol nicht für eine angemeldete Marke verwenden dürfen. Ihre Marke muss bereits eingetargen sein.

Ansonsten würde Sie unrichtigerweise das Symbol verwenden und könnten sich schadensersatzpflichtig machen.

DPMA und EPA sind Abkürzungen für Patentämter.

Mit DPMA ist das deutsche Patentamt gemeint. DPMA ist die Abkürzung für Deutsches Patent- und Markenamt.

EPA ist die Abkürzung für das Europäische Patentamt.

Es gibt außerdem noch das USPTO, das Us-amerikanische Patentamt.

Außerdem sitzt in Alicante das EUIPO, das für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist.

Sie erhalten das R im Kreis bei einem Windows-Rechner durch das Halten der Alt-Taste und die Eingabe der Zahlenkombination 0174.

Bei einem Mac führt das Halten der Alt-Taste und das Eintippen des R zu dem Symbol des kleinen R im Kreis.

Es zwingt Sie keiner eine Marke anzumelden. Es ist auch nicht grundsätzlich erforderlich, um mit einer Marke Ihre Produkte zu kennzeichnen, dass Sie sie als Marke angemeldet haben.

Allerdings können Sie auch dann Trittbrettfahrer nur schwer oder garnicht davon abhalten, an Ihren Erfolg teilhaftig zu werden.

Mit einer eingetragenen Marke kann der Markeninhaber alle Unternehmen, die seine Marke benutzen, verbieten dies auch zukünftig zu tun. Wettbewerbswidrig handelnder Konkurrenz kann somit schnell Einhalt geboten werden.

Es kann sogar noch schlimmer kommen. Wird Ihre Marke von einem Dritten eingetragen, kann der Dritte Ihnen die Benutzung Ihrer Marke verbieten. Dies können Sie nur erfolgreich kontern, falls Sie nachweisen, dass bereits vor Anmeldung dessen Marke Ihre Marke in erheblichem Umfang genutzt haben. Dieser Nachweis ist in aller Regel jedoch sehr schwierig.

Eine Abmahnung dürfen Sie nicht ignorieren. Falls Sie es dennoch tun, kann eine einstweilige Verfügung gegen Sie verwirkt werden und dieser müssen Sie Folge leisten. Es hilft dann auch nicht das Einlegen eines Widerspruchs, da ein Widerspruch keinen aufschiebenden Charakter hat. Das heißt, Sie müssen Ihre Geschäftstätigkeit mit der abgemahnten Marke zumindest unterbrechen.

Eine Abwehr einer Abmahnung kann beispielsweise darin bestehen, dass Sie eine Schutzschrift erstellen. Hierdurch verhindern Sie, dass eine einstweilige Verfügung ohne Berücksichtigung Ihrer Argumente erfolgt. Eventuell können Sie hierdurch auch vermeiden, dass eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergeht.

Nein. Bei Markenverletzungen werden sozusagen traditionell hohe Streitwerte angenommen.

Ein hoher angenommener Streitwert wird auch bei unbekannten Marken von den Gerichten nicht verringert.

Handelt es sich Marken, die offensichtlich benutzt werden oder bekannt sind, sind auch Streitwerte im sechsstelligen Bereich normal.

Ja. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren. Zum einen können Sie sich wehren. Voraussetzung hierfür ist, dass die einstweilige Verfügung sachlich falsch ist. Hierzu können Sie einen Widerspruch einlegen.

Sind Sie der Meinung, dass die einstweilige Verfügung imnhaltlich richtig ist, bleibt Ihnen nur noch durch die Abgabe einer Abschlusserklärung die Angelegenheit zu beeenden. Hierbei erklären Sie, dass Sie die Entscheidung der einstweiligen Verfügung akzeptieren und sämtliche Kosten übernehmen.